Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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