Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.
1.Ziffer einsFür die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;Für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
2.Ziffer 2für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
3.Ziffer 3für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
4.Ziffer 4für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
5.Ziffer 5für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
6.Ziffer 6für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
7.Ziffer 7für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
(2)Absatz 2Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(5)Absatz 5Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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