Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 sind der Meldung anzuschließen.Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz und 37 Absatz 2, sind der Meldung anzuschließen.
(2)Absatz 2Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (§ 36) und besonderer Fachleute (§§ 29 Abs. 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (Paragraph 36,) und besonderer Fachleute (Paragraphen 29, Absatz 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den Paragraphen 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.
(3)Absatz 3Bei einem Bauvorhaben mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.Bei einem Bauvorhaben mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (Paragraph 48 a, Absatz eins und 4) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b und c vorzunehmen.
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