§ 37 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Abgasanlagen hat der Bauherr vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat sich auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 zu erstrecken.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen. Er ist für die Richtigkeit des Befundes verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007

In Kraft seit 13.07.2007 bis 31.12.9999
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