Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.
(2)Absatz 2Das Überprüfungsintervall beträgt sechs Jahre.
(3)Absatz 3Die Behörde kann zur Prüfung nach Abs. 1 geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 gelten sinngemäß. Die Behörde kann zur Prüfung nach Absatz eins, geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des Paragraph 38, Absatz 5, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Abs. 1 bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Abs. 2 festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Absatz eins bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Absatz 2, festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.
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