(1) Als Bauausführende dürfen nur Personen bestellt werden, die hiezu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind. Auch Personen, die die Bauaufsicht ausüben, gelten als Bauausführende.
(2) Die Bauausführenden sind verpflichtet, bei Bauvorhaben nach § 18 die Baubewilligung, bei Bauvorhaben nach § 19 die Entscheidung über die Freigabe und die Bauanzeige sowie sonst die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Bauausführenden haben – unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften – alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union zur Durchführung des Abs. 3 nähere Vorschriften erlassen, besonders
a) | unter Bedachtnahme auf die Gesundheit, den Tourismus und die Art und Dichte der Besiedlung über die Verwendung von Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen auf Baustellen; | |||||||||
b) | über das Verfahren zur Feststellung und Kennzeichnung der Konformität von Geräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen, die auf Baustellen verwendet werden, mit österreichischen bzw. europäischen Normen; | |||||||||
c) | über die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Geräten und Maschinen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 44/2013
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