§ 35 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens

a)

rechtskräftig bewilligt wurde;

b)

für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder

c)

für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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