Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens
a) | rechtskräftig bewilligt wurde; | |||||||||
b) | für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder | |||||||||
c) | für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht. |
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