§ 34e BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025

Veröffentlichung
Paragraph 34 e, <, b, r, /, >, fünf e, r, ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, u, n, g,

Erledigungen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich Bescheinigungen nach § 34d Abs. 4, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).Erledigungen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich Bescheinigungen nach Paragraph 34 d, Absatz 4,, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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