§ 41 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat, wenn eine entsprechende Frist nicht bereits im Baubewilligungsbescheid festgesetzt wurde, eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festzusetzen, sofern dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes erfordern.

(2) Soweit es die im Abs. 1 genannten Interessen erfordern, kann die Behörde bei nicht fristgerechter Vollendung des Bauvorhabens dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer oder dem Bauberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Bauvorhabens auftragen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch im Falle des Erlöschens der Baubewilligung (§ 31) oder der Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (§ 34 Abs. 5). Falls die weitere Ausführung aufgetragen wird, gelten die §§ 38 bis 40, 43 und 44 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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