§ 42 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sofort nach Vollendung des Bauvorhabens sind die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Im Falle der Säumigkeit ist dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer des Baugrundstückes oder dem Bauberechtigten mit Bescheid die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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