Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat über einen Bauantrag nach § 24 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:Die Behörde hat über einen Bauantrag nach Paragraph 24, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:
a)Litera aSolar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
b)Litera bEnergiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen).
(2)Absatz 2Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach § 24 oder über eine Bauanzeige nach § 32 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach Paragraph 24, oder über eine Bauanzeige nach Paragraph 32, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:
a)Litera aSolar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Absatz eins, Litera a,, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
b)Litera bWärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3)Absatz 3Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 28 Abs. 2 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 34 Abs. 1 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.Eine Anlage im Sinne des Absatz 2, Litera a,, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach Paragraph 28, Absatz 2, bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach Paragraph 34, Absatz eins, ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.
(4)Absatz 4Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 3 auszustellen.Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Absatz 3, auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Absatz 3, auszustellen.
(5)Absatz 5Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung ihrer nach § 26 Abs. 1 gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 3 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 4) zu laufen beginnt; die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Absatz 3, erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) wegen Verletzung ihrer nach Paragraph 26, Absatz eins, gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Absatz 3, als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Absatz 4,) zu laufen beginnt; die Paragraphen 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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