§ 49b BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:
    1. a)Litera aEnergieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 21 a,) registriert wurden;
    2. b)Litera bInspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, erstellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz eins, geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 41/2022

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49b BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49b BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49b BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49b BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49b BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20a BauG
§ 49c BauG