Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (§ 36) und besonderer Fachleute (§§ 29 Abs. 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.
(3) Bei einem Bauvorhaben betreffend Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 41/2022
(2) Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (§ 36) und besonderer Fachleute (§§ 29 Abs. 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.
(3) Bei einem Bauvorhaben betreffend Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 41/2022