§ 49 BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird der Behörde – aus Anlass einer Überprüfung nach § 48a oder sonst – bekannt, dass rechtmäßig bestehende Bauwerke im Sinne des § 48a die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen durch Brand erheblich gefährden, hat die Behörde mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.Wird der Behörde – aus Anlass einer Überprüfung nach Paragraph 48 a, oder sonst – bekannt, dass rechtmäßig bestehende Bauwerke im Sinne des Paragraph 48 a, die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen durch Brand erheblich gefährden, hat die Behörde mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  2. (2)Absatz 2Wird der Behörde bekannt, dass ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk oder eine rechtmäßig bestehende sonstige Anlage die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 festgelegten Anforderungen nicht einhält, hat sie mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Anforderungen erforderlich ist.Wird der Behörde bekannt, dass ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk oder eine rechtmäßig bestehende sonstige Anlage die in einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, festgelegten Anforderungen nicht einhält, hat sie mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Anforderungen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat in den nachträglichen Aufträgen nach den Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer sie zu erfüllen sind. Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.Die Behörde hat in den nachträglichen Aufträgen nach den Absatz eins und 2 unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer sie zu erfüllen sind. Die Vorschriften der Paragraphen 29, Absatz 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 44/2013, 12/2014, 78/2017, 41/2022

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48a BauG
§ 49a BauG