§ 45 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBauwerke oder sonstige Anlagen, deren Herstellung einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedurfte, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten nach Maßgabe der Baubewilligung oder der Bauanzeige in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entspricht. Dasselbe gilt sinngemäß für Anlagen, die als freie Bauvorhaben ausgeführt werden durften.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer oder Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Bauwerke und sonstige Anlagen so benützt werden, dass keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel vorliegen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde sind augenscheinliche grobe Brandschutzmängel auch dann zu beheben, wenn sich diesbezüglich aus der Baubewilligung oder der Bauanzeige keine besonderen Anforderungen ergeben.
  3. (3)Absatz 3Kinderspielplätze, Grünflächen sowie Einstell- und Abstellplätze, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem zweckentsprechenden Zustand zu erhalten. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze sowie Einstell- und Abstellplätze den Bewohnern bzw. Benützern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Wenn in der Baubewilligung für ein Bauwerk eine Höchstzahl an Stellplätzen vorgesehen ist, dann hat der Eigentümer oder der Bauberechtigte dafür zu sorgen, dass diese nicht überschritten wird.
  5. (5)Absatz 5Grünanlagen, Bäume und Sträucher, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten zu pflegen und zu erhalten.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer oder Bauberechtigter den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 nachkommt. Hiebei gelten die Vorschriften des § 38 Abs. 5 sinngemäß.Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer oder Bauberechtigter den Vorschriften der Absatz eins bis 5 nachkommt. Hiebei gelten die Vorschriften des Paragraph 38, Absatz 5, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 41/2022

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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