§ 30 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Für die Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben sollen, z.B. bei außerordentlichen Verhältnissen, kann anstelle eines Bauantrages nach § 24 oder einer Bauanzeige nach § 32 eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke beantragt werden. Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, sofern die Verwendungsänderung vorübergehend ist. Ein solcher Bauantrag ist ausdrücklich als Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für vorübergehende Zwecke zu bezeichnen und hat die Dauer anzugeben, für die die Anlage errichtet werden soll, bzw. die Dauer der Verwendungsänderung. Im Übrigen gilt der § 24.

(2) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke kann unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und die beabsichtigte Bestandsdauer abweichend von den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 erteilt werden, sofern

a)

Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen;

b)

die Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden; und

c)

das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nicht für Wohnunterkünfte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung, weiters nicht für eine Anlage in einer Baufläche, sofern sie bzw. die Verwendungsänderung nicht länger

als einen Monat Bestand haben soll.

(3) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke ist entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf auf eine bestimmte Zeit, höchstens aber auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Eine Verlängerung der Baubewilligung entsprechend der voraussichtlichen Notwendigkeit des Weiterbestandes bzw. der Verwendungsänderung, jeweils jedoch höchstens bis zu drei Jahren, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2008, 11/2014, 64/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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