§ 32 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen. Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) Die Bauanzeige und Unterlagen gemäß Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

b)

Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(4) Der § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Bauanzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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