Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIm Zuge einer nach § 17 Abs. 6 durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.Im Zuge einer nach Paragraph 17, Absatz 6, durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.
(2)Absatz 2Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Absatz eins, für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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