Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIn diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.In den Paragraphen 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34a BauG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34a BauG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34a BauG