§ 29 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.

(2) Die Behörde hat auch zu verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, wenn dies erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(3) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.

(4) aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2003

(5) Wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken oder des Tourismus, erfordern, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Bauvorhabens festzulegen und besonders auch Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 vorzuschreiben.

(6) Wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Behörde dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.

(7) Die Behörde kann eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festsetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2003

In Kraft seit 11.04.2003 bis 31.12.9999
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