§ 24 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Der Bauantrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

a)

die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;

b)

die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;

c)

der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2;

d)

ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift;

e)

bei Bauvorhaben betreffend eine dem Wetten- oder Glücksspielrecht unterliegende Betriebsstätte der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht.

(3a) Die Übermittlung von Nachweisen und Verzeichnissen gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

(4) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

         b)       Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(4a) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(5) Erstreckt sich der Bauantrag für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch auf ein für sich genommen nur anzeigepflichtiges Bauvorhaben, ist dieses wie ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben anzusehen und der Antrag hierüber im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen. Die Nachbarn haben insofern jedoch kein Mitspracherecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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