§ 32 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen. Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) Die Pläne, BerechnungenBauanzeige und Beschreibungen sind Unterlagen gemäß Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegenPapier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

b)

Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(4) Der § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Bauanzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2023

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen. Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) Die Pläne, BerechnungenBauanzeige und Beschreibungen sind Unterlagen gemäß Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegenPapier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.dem gilt:

a)

Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

b)

Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(4) Der § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Bauanzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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