Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.Anerkannte Umweltorganisationen (Absatz 7,) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.
(2)Absatz 2Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) hat in Verfahren nach Abs. 1, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 3 lit. d Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Eine anerkannte Umweltorganisation (Absatz 7,) hat in Verfahren nach Absatz eins,, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Absatz 3, Litera d, Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der Paragraphen 12, Absatz 8,, 14 Absatz 7 und Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
(3)Absatz 3Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz):Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Absatz 2, zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, Gemeindegesetz bzw. Paragraph 9, Bezirksverwaltungsgesetz):
a)Litera aGegenstand des Vorhabens,
b)Litera bdie Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, ist,
c)Litera cAngaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
d)Litera deinen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird, einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Absatz 7,) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
e)Litera esofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
f)Litera fAngaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4)Absatz 4Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 7) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, Gemeindegesetz bzw. Paragraph 9, Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 7,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5)Absatz 5Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Art. 132 B-VG).Anerkannte Umweltorganisationen (Absatz 7,) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Absatz eins, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Paragraphen 12, Absatz 8,, 14 Absatz 7 und Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Artikel 132, B-VG).
(6)Absatz 6Werden in einer Beschwerde nach Abs. 5 von einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 7), die sich am Verfahren nach Abs. 1 beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Werden in einer Beschwerde nach Absatz 5, von einer anerkannten Umweltorganisation (Absatz 7,), die sich am Verfahren nach Absatz eins, beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(7)Absatz 7Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.
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