§ 59 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.

(2) Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.

(3) Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015

(1) Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.

(2) Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.

(3) Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.

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