§ 158b BaSAG Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Die vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  3. (3)Absatz 3Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Abs. 2 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Absatz 2, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Die vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  3. (3)Absatz 3Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Abs. 2 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Absatz 2, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

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