§ 11 BLVG Mitverwendung an einer Schule im Ausland

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
    1. 1.Ziffer einsausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) undausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (Paragraph 2, Absatz eins,) und
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der LehrerEine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
    1. 1.Ziffer einsim Ausland wohnen muß oder
    2. 2.Ziffer 2an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine solche Verwendung bedarf
    1. 1.Ziffer einseines Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und
    2. 1.Ziffer einseines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
    3. 2.Ziffer 2der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
  6. (6)Absatz 6Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.03.2007 bis 07.01.2018
  1. (1)Absatz einsWird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
    1. 1.Ziffer einsausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) undausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (Paragraph 2, Absatz eins,) und
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der LehrerEine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
    1. 1.Ziffer einsim Ausland wohnen muß oder
    2. 2.Ziffer 2an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine solche Verwendung bedarf
    1. 1.Ziffer einseines Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und
    2. 1.Ziffer einseines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
    3. 2.Ziffer 2der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
  6. (6)Absatz 6Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

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