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(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
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(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.
(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
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(4a) Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
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(4b) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
(4c) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.
(4d) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondere
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(5) Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist vorzusehen, wenn
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(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(7) Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.
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(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben
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(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,
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(11) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2021 an die Kriterien des Abs. 2 Z 8 anzupassen.
(12) Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
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(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.
(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
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(4a) Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
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(4b) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
(4c) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.
(4d) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondere
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(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(7) Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.
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(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben
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(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,
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(11) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2021 an die Kriterien des Abs. 2 Z 8 anzupassen.
(12) Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.