Rechtssatz: Befangen kann nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Dienststelle sein. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung zum Tiertransport tatsächlich gemangelt hat. Der Lenker war gemäß § 7 Abs 2 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl Nr. 427/1995 zum fraglichen Zeitpunkt, dem 29.8.1995, nicht verpflichtet eine solche Bestätigung mitzuführen. Dies deshalb, weil der zuständige Minister mit der Verordnung BGBl Nr.427/1995 (Tiertransport-Ausbildungsv... mehr lesen...