Rechtssatz: Zwar ist gemäß § 7 Abs 4 TGSt die Bestätigung gemäß Abs 3 während des Transportes mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen und begeht gemäß § 16 Abs 1 Z 2 TGSt eine Verwaltungsübertretung wer als Betreuer im Sinne des § 7 Abs 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3 während des Transportes mitführt, jedoch ist die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein kein tragfähiger Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht jedoch keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Tierbetreuungsbefähigung tatsächlich gemangelt hat. Gemäß § 7 Abs 2 Tiertransport-Ausbildungsverordnung ist eine Verpflichtung, eine solche Bestätigung mitzuführen, erst ab 1.12.1995 gegeben (Einstellung des Verfahren). mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht jedoch keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung tatsächlich gemangelt hat. Die Verpflichtung des Mitführens einer solchen Tiertransport-Betreuungsbestätigung besteht gemäß § 7 Abs 2 Tiertransport-Ausbildungsverordnung ab 1.10.1995 (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand der bloßen Nichtvorlage der Bestätigung allein läßt sich ein stichhältiger Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung für die Betreuung von Schlachttieren während des Tiertransportes tatsächlich gefehlt hat, nicht führen. Zum 7.8.1995 war der Lenker gemäß § 7 Abs 2 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl 427/95, nicht verpflichtet eine solche Bestätigung mitzuführen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...