Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 22. 11. 2004 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Masseverwalter bestellt. Am 20. 1. 2005 fand die Berichtstagsatzung statt, in der der Masseverwalter auf Anfrage des Konkursgerichtes erklärte, keinen Antrag auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilig unbestimmte Zeit zu stellen. Dem trat auch der Gemeinschuldnervertreter bei. Nach Erörterung des Kostenvoranschlages des Masseverwalters für die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unter der im
Spruch: genannten Anschrift der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers führte zunächst eine GmbH (im Folgenden CCC 1) einen Kartenspiel-Casinobetrieb. Bei dieser Gesellschaft war der Kläger ab 1. 6. 1996 als Sicherheitsinspektor beschäftigt. Mit Pachtvertrag vom 6. 8. 1999 wurde der Betrieb an eine GmbH mit im wesentlichen gleichlautenden Firmenbestandteilen (im Folgenden CCC 2), in deren Konkurs die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt wurde... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war in der Zeit vom 8. 2. 1990 bis 27. 9. 2002 bei der beklagten GmbH beschäftigt. Als diese liquidiert wurde, wurde dem Kläger so wie den übrigen Arbeitskollegen eine Weiterbeschäftigung bei einer am 27. 5. 2002 im Firmenbuch eingetragenen KEG angeboten. Vom 21. 10. 2002 bis 1. 11. 2002 war der Kläger dann dort tätig, wobei sich an dem Inhalt seiner Tätigkeiten, der Arbeitsstätte, den Betriebsmittel, der Belegschaft oder im Arbeitsumfeld keine Änderungen er... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund eines mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei abgeschlossenen Vertriebsübereinkommens betrieb die beklagte Partei als selbständige Unternehmerin eine der klagenden Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gehörende Tankstelle in S***** ("Tankstellenpächterin"). Dieses Vertriebsübereinkommen wurde durch Kündigung seitens der klagenden Partei zum 29. 2. 2000 beendet. Auf Grund eines ihrerseits mit der klagenden Partei eingegangenen Vertriebsübereinko... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verl... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bis zum 29. 2. 2000 Pächter der S***** Tankstelle, *****. Verpächterin dieser Tankstelle ist die O***** AG. Seit 1. 3. 2000 ist die Klägerin aufgrund eines neuen mit der O***** AG abgeschlossenen Pachtvertrages Pächterin dieser Tankstelle. Bei Übergabe des Pachtgegenstandes wurde eine Standkontrolle gemacht, d.h. der Peilstand der Mineralöltankstelle ermittelt, wobei das Ergebnis dieser Ermittlung vom Verpächter, vom früheren und vom neuen Pächter unte... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war bei der Beklagten vom 1. 12. 1989 bis zum 31. 8. 1998 beschäftigt, der Zweitkläger vom 6. 3. 1995 bis zum 4. 10. 1998. Im September und im Oktober 1998 übernahm eine andere Gesellschaft (Erwerberin) Teile des Betriebs der Beklagten, was zur Folge hatte, dass die Erwerberin anstelle der Beklagten in die Arbeitsverhältnisse der beiden Kläger als Arbeitgeber eintrat. Am 2. 10. 2000 wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröf... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Bei dem aus § 6 Abs 2 AVRAG resultierendem Anspruch (fiktiver Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs) handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kommt es nach diesem Zeitpunkt in einem Konkursverfahren über das Vermögen des Veräußerers zu einem Zwangsausgleich, wird daher die aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten in jenem Betriebsteil beschäftigt, der mit 1. 10. 1994 von einer GmbH erworben wurde. Zum Zeitpunkt dieses Betriebsübergangs hatte der Kläger bereits einen fiktiven Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten. Das für die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Gehalt betrug ATS 87.058 brutto. Weiters bestand auf Grund einer Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges eine Pensionsanwartschaft des Klägers i... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Gegen § 6 Abs 2 AVRAG idF vor der Novelle durch BGBl I 52/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 8 ObA 214/02g Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 214/02g Veröff: SZ 2003/38 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117526 D... mehr lesen...
Norm: AVRAG §6 Abs2KO §137 Abs2
Rechtssatz: Die Mithaftung des in Konkurs verfallenen Veräußerers führt nicht zwangsläufig zur Sicherstellung der bei diesem erdienten (teilweisen) Abfertigungsansprüche als bedingte Forderung im Konkurs. Entscheidungstexte 8 Ob 15/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95 Veröff: SZ 68/187 8 O... mehr lesen...