Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in G*****, das sie am 12. 9. 2008 gekauft haben. Die Verkäufer hatten für das Haus bei der Beklagten eine Sachversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden umfasste. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben, Fassung 2005 für den Betriebsinhalt (ABVB 2005/I) zugrundegelegt. Deren Art 11 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall“ lautet aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers mit Beginn des 1. 12. 2004. Ihm lagen die AFIB/***** 96 und die AKB/***** 2000 zugrunde. Auf der letzten Seite der Versicherungspolizze steht unter der Überschrift „Wichtige Hinweise" unter anderem Folgendes: „Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenverletzung, ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien bestand eine Gewerbe-Standard-Versicherung unter anderem hinsichtlich des Fitnessstudios des Klägers in I*****. Gedeckt waren auch Leitungswasserschäden. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB). Art 7 lautet: „Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Schadenfall 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens folgende Obliegenheiten: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderun... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen 1996 einen Bauwesenversicherungsvertrag, der von einem selbständigen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin teilte damals einem Mitarbeiter der Beklagten mit, er wolle einen möglichst umfassenden Schutz für die Bauträgertätigkeit und nahm in der Folge das Offert der Beklagten unverändert an. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat mit der beklagten Partei eine Krankenversicherung mit Versicherungsbeginn 1.September 1985 abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenund Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrunde, nach deren § 6 Abs 3 für Krankheiten, die während der Wartezeit (3 Monate) erstmalig behandelt worden sind, bis zur Beendigung des Versicherungsfalles, längstens bis 5 Jahre nach Abschluß, Abänderung ... mehr lesen...
Norm: AVB Krankenhaus §6 Abs3
Rechtssatz: Unter erstmaliger Behandlung einer Krankheit ist schon die erste ärztliche Untersuchung zu verstehen, die zur Feststellung der Erkrankung führt. Entscheidungstexte 7 Ob 24/89 Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 24/89 Veröff: SZ 62/136 = VersRdSch 1990,92 = VersR 1990,999 European Cas... mehr lesen...
Norm: AVB Krankenhaus §6 Abs3
Rechtssatz: Die allgemeine Wartezeit stellt einen Risikoausschluß dar. Die Wartezeitklauseln dienen dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern, die medizinisch schon vor Vertragsschluß entstanden waren, damals möglicherweise noch unentdeckt waren, aber in einer erfahrungsgemäß erheblichen Anzahl von Fällen dann vor Ablauf der Wartezeit behandlungsbedürftig werden (so schon VersR 1978,271 ua)... mehr lesen...