Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer in den §§ 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.Der in den Paragraphen 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
(2)Absatz 2Der Datenverkehr gemäß den §§ 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.Der Datenverkehr gemäß den Paragraphen 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
(3)Absatz 3Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den §§ 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den Paragraphen 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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