Norm: AußStrG §75AußStrG §116AußStrG §122AußStrG 2005 §157
Rechtssatz: Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 58/99d Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d Veröff: SZ 72/63 8 Ob 95/05m Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §74AußStrG §75
Rechtssatz: Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Verlassenschaftsgericht angenommen werden. Ungeachtet dessen kann der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 2155/96d Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2155/96d E... mehr lesen...
Norm: AußStrg §75
Rechtssatz: Entsprechend dem Zweck dieser Schutzbestimmung zu Gunsten der potentiellen Erben ist bei Beurteilung der Unbedenklichkeit des Testamentes grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Im übrigen kommt es hiebei auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidungstexte 3 Ob 619/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 3 Ob 619/76 NZ 1978,174 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C3AußStrG §180
Rechtssatz: 1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde. 2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die
Gründe: mangelnder Aktenkundigkeit sind u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §180
Rechtssatz: Erliegt ein wechselseitiges Testament im Notariatsarchiv und wurde dieses zwar anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehegattin in deren Verlassenschaftsverfahren kundgemacht, unterblieb jedoch seine Kundmachung im Verlassenschaftsverfahren des nachverstorbenen Erblasses, weil das Gericht nach der Aktenlage von dieser letzten Willenserklärung keine Kenntnis hatte und wurde das Abhandlungsverfahren durc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben ist nur dann anzuwenden, wenn die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßige Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Anspürche zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75
Rechtssatz: Besteht schon im Verfahren über die Zuteilung der Klägerrolle zwischen den Erbansprechern Streit, ob die letztwillige oder die gesetzliche Erbfolge einzutreten habe, so erfordert allein das Interesse an der Konzentration des Verfahrens, daß auch die weiteren bekannten gesetzlichen Erben verständigt werden. Auch könnte sich, da das Urteil im Erbrechtsprozeß nur Rechtskraft zwischen den Parteien dieses Verfahrens wir... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BIIAußStrG §75
Rechtssatz: Die Unterlassung der Verständigung einer Person, die nicht vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG ist, hat keine Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C3
Rechtssatz: Kein Rekursrecht des in einem anderen Verlassenschaftsverfahren bestellten Substitutionskurators nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses, mag ihm die Einantwortungsurkunde auch zugestellt worden sein. Entscheidungstexte 1 Ob 136/68 Entscheidungstext OGH 30.05.1968 1 Ob 136/68 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C1
Rechtssatz: Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen, Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben. Entscheidungstexte 8 Ob 251/67 Entscheidungstext OGH 24.10.1967 8 Ob 251/67 SZ 40/135 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75
Rechtssatz: "Vermutlicher" Erbe iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint, und zwar solange, als er nicht die Erbschaft angetreten und sein Erbrecht ausgewiesen hat. Entscheidungstexte 3 Ob 82/57 Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 82/57 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §116AußStrG §122
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat schon bei Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung und vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ober der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt, und kann die Lösung dieser Frage nicht einem späteren Streitverfahren überlassen. Entscheidungstexte 3 Ob 522/52 Entscheidungstext OGH 11.09.1952 3 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §75AußStrG §174 C1AußStrG §177
Rechtssatz: Ein den Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis bereits verbüchert ist. (Vermutlicher Erbe iS des § 75 AußStrG aktenkundig). Entscheidungstexte 1 Ob 470/52 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §9 E1AußStrG §75AußStrG §174GBG §94 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich betei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75
Rechtssatz: Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen. Entscheidungstexte 2 Ob 210/34 Entscheidungstext OGH 14.03.1934 2 Ob 210/34 SZ 16/58 5 Ob ... mehr lesen...