Norm: AußStrG §14 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §70JN §3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine F... mehr lesen...