Norm: AußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §68HeimAufG §16 Abs3
Rechtssatz: Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §68
Rechtssatz: § 68 AußStrG betrifft nur die Aufbewahrung der im jeweiligen Abhandlungsverfahren kundgemachten Urkunden. Entscheidungstexte 5 Ob 212/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 212/74 EvBl 1975/167 S 328 = NZ 1976,124 = SZ 47/142 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007618... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §9 A2eAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §68AußStrG §180
Rechtssatz: Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im § 168 Abs 7 Geo vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (§ 68 AußStrG),... mehr lesen...