Norm: AußStrG 2005 §66 ÜbsAußStrG 2005 §66 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 66 AußStrG 2005 A) Revisionsrekursgründe (Abs 1): I) Nichtigkeit A. Nichtigkeitsgründe (Z 1): 1. Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a. Außerstreitverfahren: Streitverfahren b. Außerstreitverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren c. Außerstreitverfahren: Verwaltungsverfah... mehr lesen...
Norm: ZPO §477ZPO §514ZPO §528 Abs1AußStrG 2005 §45AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §66AußStrG 2006 §66AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage au... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG 2005 §45 LAußStrG 2005 §52AußStrG 2005 §62 A4AußStrG 2005 §66KartG 1988 §43KartG 1988 §53KartG 1988 §88 Abs2ÜbG §30a Abs2
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. En... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 CZPO §515AußStrG 2005 §66 AIA12AußStrG 2005 §66 AIB
Rechtssatz: Entscheidet ein Rekursgericht über den Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss meritorisch statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet. Entscheidungstexte 4 Ob 83/01m Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 8... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15AußStrG 2005 §66
Rechtssatz: Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich. Entscheidungstexte 9 Ob 299/97d Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 Ob 299/97d 9 Ob 57/98t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 57/98t 6 Ob 245/03b Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66AußStrG §122ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen eines - angeblichen - mündlichen Testaments in den für die Erbeinsetzung wesentlichen Fragen nicht überein, liegt ein Mangel der äußeren Form des Testements vor, der zur Zurückweisung der auf eine solche Anordnung des Erblassers gestützten Erbserklärung führt. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §15 Z1AußStrG 2005 §66 AIB
Rechtssatz: Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpf... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67
Rechtssatz: Im Rechtsstreit kann zwar immer noch die Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung durch die eidlich vernommenen Zeugen bestritten, nicht aber die durch eine mißlungene Bestätigung der Absicht, überhaupt einen letzten zu erklären, eingetretene Unwirksamkeit der letztwilligen Erklärung behoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 522/... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67AußStrG §125
Rechtssatz: Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66AußStrG §67AußStrG §125 B
Rechtssatz: Das Vorgehen nach § 66 AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach § 125 AußStrG vorauszugehen. Entscheidungstexte 1 Ob 603/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 603/83 ... mehr lesen...
Johann S stellte als Bruder der Verstorbenen Maria M beim Verlassenschaftsgericht den Antrag, die von diesem kundgemachte "angebliche mündliche letzte Anordnung der Maria M" gemäß § 586 ABGB durch die eidliche Aussage der drei Zeugen zu bestätigen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, daß ein von drei Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vorliege, weshalb gemäß § 65 AußStrG sogleich mit der Kundmachung dieses Testamentes vorzugehen und eine Vernehmung von Zeug... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §9 E2AußStrG §66
Rechtssatz: "Interessent" iS des § 586 ABGB ist sowohl derjenige, der die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, als auch derjenige, der sie außer Zweifel zu setzen Interesse hat, im ersteren Falle also der gesetzliche oder in einem früheren Testament eingesetzte Erbe. Einem solchen Erben steht zufolge der Anordnung des § 586 ABGB ohne jede weitere Voraussetzung allein auf Grund eines derartigen Interesses d... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 D3ZPO §514AußStrG 2005 §66 AIA12AußStrG 2005 §66 AIB
Rechtssatz: Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichtes ist als nichtig aufzuheben (hier hatte das Rekursgericht die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen und war für eine nun erforderliche, aber noch nicht ergangene Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit funktionell nicht zustän... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3bAußStrG 2005 §66 AV
Rechtssatz: Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66
Rechtssatz: Aus der Bestimmung, daß nach § 586 eine Partei die eidliche Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testamentes verlangen kann, ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichtes, alle voraussichtlichen gesetzlichen Erben zu verständigen, noch deren Berechtigung, eine Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren oder diese nach formeller Rechtskraft anzufechten (selbst für den Fall der Nichtigkeit der Ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 D3ZPO §514ZPO §515AußStrG 2005 §66 AIA12AußStrG 2005 §66 AIB
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), ni... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4). Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65AußStrG §66
Rechtssatz: Ist eine letztwillige Verfügung als Nottestament nach § 24 Testamentsgesetz kundgemacht, kann sie nicht als müdliches Testament nach § 585 ABGB neuerlich durch Verlesung der Zeugenniederschrift gemäß § 65 AußStrG kundgemacht werden. Wird nach Kundmachung eines mündlichen Testamentes durch Verlesung des von den Zeugen unterfertigten Aufsatzes von einem Beteiligten die Unrichtigkeit der Niederschrift behau... mehr lesen...