§ 82 AusG Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999
§ 82.Paragraph 82,

In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
  2. 2.Ziffer 2Betrauungen mit Arbeitsplätzen
  3. (1)Absatz einsIn anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
    2. 2.Ziffer 2Betrauungen mit Arbeitsplätzen
    sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.09.1991 bis 07.01.2018
§ 82.Paragraph 82,

In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
  2. 2.Ziffer 2Betrauungen mit Arbeitsplätzen
  3. (1)Absatz einsIn anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
    2. 2.Ziffer 2Betrauungen mit Arbeitsplätzen
    sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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