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(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.
(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
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(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.
(5) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
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(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.
(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
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(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.
(5) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
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(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)