(1) Im Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) ist eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach im Gegenstand Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung, abzulegen.
(2) Ob in anderen von Abs. 1 nicht erfassten Verwendungen in jenem Gegenstand, der gemäß § 8 Abs. 2 für die mündliche oder schriftliche Teilprüfung der oder des Bediensteten vorgesehen ist, auch eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach abzulegen ist, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob bei der jeweiligen Verwendung eine zuverlässige Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung auch die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung voraussetzt.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine praktische Teilprüfung bzw. - wenn die Grundausbildung nach den Abs. 1 und 2 bereits eine praktische Teilprüfung umfasst - eine weitere praktische Teilprüfung aus dem Bereich des einschlägigen Lehrberufs oder, wenn für die betreffende Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, eines gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.
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