Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Bediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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