(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen zu bezeichnen. Wurde ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 13) sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
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