§ 3 AusbVOHandwD Gegenstände des Ausbildungslehrganges

AusbVOHandwD - Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:

 

1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der
Behördenorganisation

 

 

 

für alle Verwendungen

2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten

3. Unfallverhütung

4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

5. Umweltschutz

6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung

7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung

für den Bau- und
Erhaltungsdienst
(Straßen, Güterwege und Wasserbau)

8. Planung von Straßen

9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und
wasserbaulichen Anlagen

10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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