(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:
1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der |
für alle Verwendungen |
2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und | |
3. Unfallverhütung | |
4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern | |
5. Umweltschutz | |
6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung | |
7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung | für den Bau- und |
8. Planung von Straßen | |
9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und | |
10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung |
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.
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