(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 10 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 3 und 7. Das Teilprüfungsfach III umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 8 und 9.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat außerdem für alle Verwendungen - außer den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
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