(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Landesbediensteten der Verwendungsgruppen P1 und P2 und der Entlohnungsgruppen p1 und p2 für die nach der Anlage 1 zum LBDG 1997 oder nach § 23 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung regelt weiters die in Z 3.3. lit. c der Anlage 1 zum LBDG 1997 vorgesehene Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium, durch einen Ausbildungslehrgang oder durch eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:
1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der |
für alle Verwendungen |
2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und | |
3. Unfallverhütung | |
4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern | |
5. Umweltschutz | |
6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung | |
7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung | für den Bau- und |
8. Planung von Straßen | |
9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und | |
10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung |
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.
(1) Die Bediensteten werden von der Landesregierung auf Antrag und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 LBDG 1997 dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.
(2) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter mehr als die Hälfte des für sie oder ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(1) In jenen Gegenständen, die im § 3 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden, kann eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchgeführt werden.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nachzuweisen.
(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung oder zumindest einer Teilprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Landesregierung auf Antrag der oder des Bediensteten, die Zulassung zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung jedoch nur bei Erfüllung des Erfordernisses des § 4 Abs. 2.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 8). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 9 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer des Senates im Sinne des § 11.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und eine allfällige praktische Prüfung bestanden worden sind. Ein nicht bestandenes Teilprüfungsfach kann zweimal wiederholt werden.
(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 10 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 3 und 7. Das Teilprüfungsfach III umfasst die Gegenstände des § 3 Abs. 1 Z 8 und 9.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat außerdem für alle Verwendungen - außer den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(1) Im Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) ist eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach im Gegenstand Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung, abzulegen.
(2) Ob in anderen von Abs. 1 nicht erfassten Verwendungen in jenem Gegenstand, der gemäß § 8 Abs. 2 für die mündliche oder schriftliche Teilprüfung der oder des Bediensteten vorgesehen ist, auch eine praktische Prüfung als Teilprüfungsfach abzulegen ist, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob bei der jeweiligen Verwendung eine zuverlässige Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung auch die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung voraussetzt.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine praktische Teilprüfung bzw. - wenn die Grundausbildung nach den Abs. 1 und 2 bereits eine praktische Teilprüfung umfasst - eine weitere praktische Teilprüfung aus dem Bereich des einschlägigen Lehrberufs oder, wenn für die betreffende Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, eines gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen zu bezeichnen. Wurde ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 13) sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
(1) Für die Dienstprüfung und die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppen A bis C und P1 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a bestellt werden.
Alle Einzelprüferinnen und Einzelprüfer einer Kandidatin oder eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Bediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2015 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen P1 und P2, die Entlohnungsgruppen p1 und p2, und für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung (Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst - AusbVOHandwD)
StF: LGBl. Nr. 29/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 36 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2014, und des § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015, wird verordnet: