(1) In jenen Gegenständen, die im § 3 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden, kann eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchgeführt werden.
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