(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung oder zumindest einer Teilprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Landesregierung auf Antrag der oder des Bediensteten, die Zulassung zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung jedoch nur bei Erfüllung des Erfordernisses des § 4 Abs. 2.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 8). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 9 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer des Senates im Sinne des § 11.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und eine allfällige praktische Prüfung bestanden worden sind. Ein nicht bestandenes Teilprüfungsfach kann zweimal wiederholt werden.
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