§ 7 AusbVOHandwD Zulassung und Form

AusbVOHandwD - Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung oder zumindest einer Teilprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Landesregierung auf Antrag der oder des Bediensteten, die Zulassung zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung jedoch nur bei Erfüllung des Erfordernisses des § 4 Abs. 2.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 8). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 9 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer des Senates im Sinne des § 11.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und eine allfällige praktische Prüfung bestanden worden sind. Ein nicht bestandenes Teilprüfungsfach kann zweimal wiederholt werden.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 AusbVOHandwD


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 AusbVOHandwD selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 AusbVOHandwD


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 AusbVOHandwD


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 AusbVOHandwD eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 AusbVOHandwD
§ 8 AusbVOHandwD