(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Landesbediensteten der Verwendungsgruppen P1 und P2 und der Entlohnungsgruppen p1 und p2 für die nach der Anlage 1 zum LBDG 1997 oder nach § 23 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung regelt weiters die in Z 3.3. lit. c der Anlage 1 zum LBDG 1997 vorgesehene Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
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