§ 11 AusbVOHandwD Prüfungskommission

AusbVOHandwD - Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Dienstprüfung und die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppen A bis C und P1 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a bestellt werden.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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