(1) Die Bediensteten werden von der Landesregierung auf Antrag und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 LBDG 1997 dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.
(2) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter mehr als die Hälfte des für sie oder ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
0 Kommentare zu § 4 AusbVOHandwD