Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
3.Ziffer 3Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
4.Ziffer 4Gesamtergebnis der Prüfung,
5.Ziffer 5gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
6.Ziffer 6gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
7.Ziffer 7gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
8.Ziffer 8gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
9.Ziffer 9gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.
(2)Absatz 2Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3)Absatz 3Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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